Allgemeine Geschäftsbedingungen IMOSA GmbH

  1. Dem Charakter nach ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ein befristeter Mietvertrag (Beherbergungsvertrag). Die schriftliche Buchungsbestätigung erfolgt in Form der Rechnungslegung (auch per E-Mail) und ist dem Beherbergungsvertrag gleichzusetzen. Vertragspartner sind die in der Rechnungslegung genannten Parteien.
  2. Dem Zweck entsprechend gelten für die Wohnungen die Standards von Monteurswohnungen. Durch häufigen Belegungswechsel kann es zu Abnutzungserscheinungen oder fehlender Ausstattung kommen. Derartige Mängel sind bei der Belegung sofort anzuzeigen. Der Vermieter sichert Prüfung zu und wird im Falle fehlender Ausstattung für Ersatz sorgen. Ansonsten hat der Mieter Anspruch auf die in der Objektbeschreibung ausgewiesenen Merkmale. Ein Renovierungsanspruch besteht nur bei unzumutbarer Abnutzung.
  3. Der Mietvertrag gilt bereits als zustande gekommen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. Die Rechnungslegung gilt als schriftlicher Nachweis des rechtsverbindlich abgeschlossenen Mietvertrages. Die Rechnung enthält den Hinweis zu den AGB und zur Hausordnung. Die Veröffentlichung erfolgt im Internet unter www.imosa-gmbh.de und durch sichtbaren Aushang in den Unterkünften.
  4. Grundsätzlich haftet der Mieter für zurechenbare vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden. Diese Haftung besteht gleichermaßen für Personen und Sachwerte, Diebstahl oder auch Schäden, die aus Verstößen gegen die Hausordnung resultieren. Die Unterkunft wird vom Mieter vor Bezug besichtigt. Vorschäden werden eigenverantwortlich dokumentiert und beim Mieter angezeigt. Alle danach auftretenden Schäden muss sich der Mieter zurechnen lassen. Der Mieter haftet auch für Schäden ihm zurechenbarer Dritter, deren Besuch oder Haustieren/Fahrzeugen u.ä..
  5. Der Abschluss des Mietvertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

    Bei Nichteinhaltung gilt:

    1. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Überbuchung des Zimmers dem Mieter Schadensersatz zu leisten, wenn keine gleichwertige Unterkunft bereitgestellt werden kann.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung 10% des Übernachtungspreises. (Vermietung ohne Frühstück)
    3. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer / Wohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Das gilt insbesondere, wenn der Mieter rechtzeitig den Rücktritt angezeigt hat (mindestens 7 Werktage vorher).
    4. Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Mieter für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 5.b. errechneten Betrag zu bezahlen.
  6. Für Kündigungen/Stornierungen gelten die Vorgaben des gesetzlichen Mietrechtes nach §§ 535 ff BGB. Die Befristung des Mietvertrages nach Abs.1. schließt die Möglichkeit der Ordentlichen Kündigung/Stornierung aus.Besteht der Mieter dennoch auf Vertragsauflösung und gibt der Vermieter dem seine Zustimmung befreit dies den Mieter nicht von seiner Pflicht zur Schadensersatzleistung Punkt 5.
  7. Gemäß § 543 Abs. 1 BGB steht es den Parteien jederzeit frei, aus wichtigen Gründen zu kündigen § 543 Abs. 2 BGB.

    Wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter sind z.B.

    • Massive Beschädigungen der Wohnung und Einrichtung
    • Verletzung der Hausordnung (Lärm/Sauberkeit)
    • Nicht erfolgte Mietzahlung gemäß den in der Rechnungslegung genannten Zahlungsbedingungen

    Wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung durch den Mieter sind z.B.

    • Erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen z.B. Schimmelbefall/
    • Massive Lärmbelästigung aus der Nachbarschaft bzw. weiteren Mietparteie
    • Unzumutbare Mängel z.B. längerer Heizungsausfall im Winter

    In jedem Fall ist der Mangel unter Hinweis auf Punkt 2 dem Vermieter anzuzeigen und diesem Gelegenheit zu geben, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen.

    Ein Wegfall des Bedarfs durch z.B. veränderte Auftragslage oder mangelnde Belegung beim Mieter sind kein wichtiger Grund.

    Bei einer außerordentlichen Kündigung nach Punkt 6 entfallen alle unter Punkt 4 genannten Stornierungsgebühren.

  8. An- und Abreisetag gelten als ein Tag
  9. Für die allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die deutsche Sprachfassung. Weitere Sprachfassungen können unter www.imosa-gmbh.de eingesehen werden. Eine Verpflichtung zur Vorlage in der Landessprache besteht nicht.Ausschließlicher Gerichtsstand ist Jena.

Ruttersdorf, den 1.1.2019.